S A T Z U N G des Verein

"Freunde der Augsburger Straßenbahn e.V."

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freunde der Augsburger Straßenbahn" - der Zusatz "Eingetragener Verein" wird in der abgekürzten Form "e.V." geführt und hat seinen Sitz in Augsburg.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Gründungsdatum ist der 28. Juni 1989

 

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

Zweck und Ziel des Vereins ist es, alle am Straßenbahnwesen Interessierte zusammenzuführen und auch die Freundschaft zu gleichartigen Vereinen anderer Städte zu pflegen. Die Tätigkeit des Vereins ist ideeller Art und verfolgt insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Erforschung der Vergangenheit und die Berichterstattung über die geschichtliche und technische Entwicklung auf dem Gebiet des Straßenbahnwesen.

b) Die Erhaltung historisch wertvoller Schienenfahrzeuge und Bahnanlagen sowie den Aufbau eines Fahrzeugmuseums.

c) Die Sammlung von Plänen, Zeichnungen, Fotos und Schriften zu Dokumentationszwecken sowie die Veröffentlichung der historischen Unterlagen über den Nahverkehr der engeren Heimat Augsburgs, mit denen zur allgemeinen Volksbildung beigetragen und den Bürgern ein Kapitel ihrer Stadtgeschichte nahe gebracht werden soll.

d) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

e) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

f) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

g) Für besondere Aufgaben werden Vereinsämter eingerichtet. Hierzu gehören u.a. die Verwaltung des Museums, die Verwaltung der Bibliothek, die Organisation von Vortragsabenden, der Veranstaltung von internationalen Begegnungen, Studien- und Besichtigungsfahrten.

h) Die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Nahverkehrswesen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins anzuerkennen und zu verwirklichen. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern. Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um den Verein oder dessen Wirkungskreis besondere Verdienste erworben haben. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Für die Aufnahme der aktiven und fördernden Mitglieder ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Bei Minderjährigen zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann jedoch ohne Begründung abgelehnt werden.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Ist bei einer Veranstaltung die Teilnehmerzahl begrenzt, wird nach der Reihenfolge der Anmeldungen vorgegangen. Ein Recht auf Wiederholung der Veranstaltung besteht nicht.

Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Der freiwillige Austritt kann nur nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft jeweils zum 30. Juni schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mit Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, dessen Handlungsweise mit den Zielen und dem Ansehen des Vereins unvereinbar ist. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn ein Mitglied mit Beitragszahlungen mehr als drei Monate im Rückstand ist.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Geldbetrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist ohne Aufforderung zu zahlen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

2.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.

3.) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

4.) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Daneben ist nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder wenn sie ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beantragt.

Zu jeder Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

In jeder Jahreshauptversammlung legen der erste Vorsitzende und der Kassenwart ihre Berichte vor.

 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.      dem ersten Vorsitzenden

2.      dem zweiten Vorsitzenden

3.      den Beisitzern des Vereins, die aus bis zu sieben Personen bestehen können.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Zum inneren Verhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden von seinem Amt Gebrauch machen darf. Die Beisitzer, die aus bis zu 7 Mitgliedern bestehen können, haben Sitz und Stimme im Vorstand und sollen die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung mit einer ebenfalls 3-jährigen Dauer berufen. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12 Beschlüsse und Wahlen

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 32 BGB. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Wahl des Vorstandes hat grundsätzlich geheim zu erfolgen. Wird für ein Vorstandsamt nur ein Kandidat vorgeschlagen, so kann hierüber offen abgestimmt werden, sofern kein Mitglied hierüber Einspruch erhebt. Über Satzungsänderungen kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 13 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Jahresabrechnung und des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Diese haben am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen, in der Jahreshauptversammlung ist hierüber ein Bericht abzugeben.

 

§ 14 Zusammenkünfte

Vereinszusammenkünfte finden mindestens halbjährlich statt.

 

§ 15 Ehrennadeln

Der Vorstand hat das Recht, Ehrennadeln für besondere Verdienste bzw. für langjährige Mitgliedschaft zu verleihen. Vorschläge hierzu können alle Mitglieder abgeben.

 

§ 16 Jugendarbeit

Der Vereinsjugendbereich konstituiert sich so: Die Vereinsjugend errichtet eine Jugendordnung und wählt einen Jugendvorstand. Die Vereinsjugend führt die Jugend eigenverantwortlich und rechnet den Haushalt jährlich mit dem Kassenwart des Vereins ab.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet gemäß § 10 die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der versammelten Mitglieder.

Das eventuell vorhandene Vermögen wird der Stadtverwaltung Augsburg mit der Maßgabe übertragen, das Vermögen ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

 

§ 18 Sonstiges

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Satzung vom 28.06.1989, geändert am 4. März 1993 und am 25.11.1997. Die Satzungserneuerung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.03.2019 beschlossen und vom Registergericht im April 2019 genehmigt.

 

Herbert Waßner 1. Vorsitzender

Walter Nussser 2. Vorsitzender

J. Egger Schriftführerin