S A T Z U N G des Verein
"Traditionsbus Augsburg e.V."
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Traditionsbus Augsburg" der Zusatz Eingetragener Verein wird in der abgekürzten Form "e.V" geführt und hat den Sitz in Augsburg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR 202236 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Gründungsdatum ist der 20. Januar 2019.
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
Zweck und Ziel des Vereins ist es, alle am Nahverkehrswesen Interessierte zusammenzuführen und die Freundschaft zu gleichartigen Vereinen in Augsburg und anderer Städte zu pflegen. Die Tätigkeit des Vereins ist ideeller Art und verfolgt insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Erforschung und Berichterstattung über die geschichtliche und technische Entwicklung auf dem Gebiet des Nahverkehrswesen, insbesondere des Nahverkehrs in und um die Stadt Augsburg.
- Die Erhaltung historisch wertvoller Nahverkehrsfahrzeuge, deren Arbeitsfahrzeuge und Betriebsanlagen, sowie den Aufbau eines Museums.
- Die Sammlung von Plänen, Zeichnungen, Fotos und Schriften zu Dokumentationszwecken sowie die Veröffentlichung der historischen Unterlagen über den engeren Nahverkehr der Region Augsburg, mit denen zur allgemeinen Volksbildung beitragen und den Bürgern ein Kapitel ihrer Stadtgeschichte nahegebracht werden soll.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Für besondere Aufgaben werden Vereinsämter eingerichtet. Hierzu gehört u.a. die Verwaltung eines Museums, die Verwaltung der Bibliothek, die Organisation von Vortragsabenden, die Organisation von Begegnungen und Besichtigungsfahrten.
- Die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Nahverkehrswesen.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitglieder, fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden die gewillt ist, die Ziele des Vereins anzuerkennen und zu verwirklichen.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist die Bestrebungen des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder dessen Wirkungskreis besondere Verdienste erworben haben. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4
Beginn der Mitgliedschaft
Für die Aufnahme der aktiven und fördernden Mitglieder ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann jedoch ohne Begründung abgelehnt werden.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ist bei einer Veranstaltung die Teilnehmerzahl begrenzt, wird nach der Reihenfolge der Anmeldungen vorgegangen. Ein Recht auf Wiederholung der Veranstaltung besteht nicht. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt kann nur nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft jeweils zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. November schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mit Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, dessen Handlungsweise mit den Zielen und dem Ansehen des Vereins unvereinbar ist. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Geldbetrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ohne Aufforderung zu zahlen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Vereinszweck, Vereinsname und über die Vereinsauflösung
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
4. Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
Innerhalb der ersten 3 Monate jedes Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Zusätzlich kann bei Bedarf eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Daneben ist nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angaben von Zweck und Grund schriftlich beantragt. Zu jeder Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vorher beim ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. In jeder Jahreshauptversammlung legen der erste oder zweite Vorsitzende und der Kassenwart ihre Berichte vor.
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus,
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- den Beisitzern des Vereins, die aus bis zu 4 Personen bestehen können.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Beisitzer, die aus bis 4 Mitgliedern bestehen können, haben Sitz und Stimme im Vorstand und sollen die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen. Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann die Amtsdauer des Vorstandes abweichend festlegen, wobei sie drei Jahre nicht überschreiten darf. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über Vorstandsitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 10 % des Vereinsvermögens dürfen nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgeschlossen werden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12
Beschlüsse und Wahlen
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 32 BGB.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Die Wahl des Vorstandes hat grundsätzlich geheim zu erfolgen. Wird für ein Vorstandsamt nur ein Kandidat vorgeschlagen, so kann hierüber offen abgestimmt werden, sofern kein Mitglied hierüber Einspruch erhebt.
Über Änderung der Satzung, des Vereinsnamens und Vereinszweck kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossenen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Protokollführer und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Jahresabrechnung und des Vereinsvermögens wählt die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer.
Diese haben am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen und hierüber in der Jahreshauptversammlung einen Bericht abzugeben.
Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
§ 14
Jugendarbeit
Die Vereinsjugend errichtet sich eine Jugendordnung und wählt einen Jugendvorstand. Die Vereinsjugend führt die Jugend eigenverantwortlich und rechnet den Haushalt jährlich mit dem Kassenwart des Vereins ab. Der Jugendvorstand ist zugleich ein weiteres Beiratsmitglied.
§ 15
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet gemäß § 10 BGB die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der versammelten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins den „Freunden der Augsburger Straßenbahn e.V.“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16
Sonstiges
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die Satzung wurde am 20. 01. 2019 bei der Gründungsversammlung einstimmig durch alle Anwesenden und stimmberechtigten beschlossen.